- Der Antrag kann bis 31.08.2021 gestellt werden.
- Antragsberechtigung
- Rechtlich selbstständige Einheiten mit mindestens einem Beschäftigten am 31.12.2020 (bei Ein-Personen-GmbH, deren Anteilsinhaber sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist, muss er im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein),
- Soloselbstständige und Freiberufler, wenn zum 31.12.2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten war, muss mindestens 51% seiner Einkünfte aus der selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit stammen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
- Gründung der Einheit vor dem 31.10.2020,
- Umsatz der Einheit bis 750 Mio. Euro im Jahr 2020,
- Corona-bedingte Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019 (Ausnahme sind möglich) bzw. durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den Durchschnittswert in den Monaten Juni bis September 2020 bei Gründung der Einheit zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 Alternativ können die Unternehmen bei der Ermittlung des Umsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatz 2020, der bei Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Unternehmen, die November- und Dezemberhilfe erhalten haben, können nur für Monate Januar bis Juni 2021 Überbrückungshilfe III beantragen.
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona – bedingt sind.
Nicht antragsberechtigt
- Nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht überwunden haben,
- Nach dem 31.10.2020 gegründet werden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
- Berücksichtige Umsätze
- Umsatz nach § 1 UStG. In dem Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder vereinnahmt worden.
- Dienstleistungen gemäß § 3a Abs. 2 UStG,
- Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d.h. Leistungsort liegt nicht im Inland),
- Erhaltene Anzahlungen,
- Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona – bedingte Notverkäufe.
nicht berücksichtigungsfähige Umsätze
- Einfuhren nach §1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,
- Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotzt ihrer Erwähnung in § 1 UStG),
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen,
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung, (Vermietung und Verpachtung),
- Für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die für Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden,
- Corona – Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen,
- Spenden (Ausnahmen gemeinnützige Organisationen).
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
- Förderungshohe
Förderungshohe bemisst sich nach Höhe der Umsatzeinbrüche:
- Förderung bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70% oder
- Förderung bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 50% und < 70% oder
- Förderung bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30% und < 50%.
Die Berechnung wird für jeden Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 einzeln vorgenommen.
5a. Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
- 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
- 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.
5b. Eigenkapitalzuschuss
Auf die Summe der Fixkostenerstattung kann ein Eigenkapitalzuschuss beantragt werden:
- 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten,
- 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten,
- 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten.
- Förderfähige Kosten
- betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer
Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist. Es wird auf verträgliche Fälligkeit im Förderzeitraum abgestellt. Die Verpflichtung muss privatrechtlich begründet sein.
- Miete und Pachten, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
- Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, Miete für Geldspielgeräte (bspw. In der Gastronomie),
- Stundungszinsen, Kosten der Kapitalüberlassung, Kontokorrentzinsen,
- Handelsrechtliche Abschreibengen für Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages;
4a. für Einzelhandler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender Abschreibengen auf verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (z.B. Ware der Wintersaison 2020 / 2021),
- Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsverträge,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögengegenständen, einschließlich der EDV usw.
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- Grundsteuern,
- Betriebliche Lizenzgebühren,
- Kosten für Telekommunikation, Gebühren für Müllentsorgung, Kfz-Steuer für gewerbliches PKW, IHK – Beitrag und usw.
- Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona – Überbrückungshilfe III,
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten,
- Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro,
- Marketing- und Werbekosten.
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen: Schnelltest, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmal angesetzt werden (keine Doppelförderung),
Kostenerhöhende Vertragsanpassungen nach dem 01.01.2021 werden nicht berücksichtigt. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig sind. (z.B. Leasingvertrag). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Es existieren Sonderregelungen für die Reisebranche und die Veranstaltungs- und Kulturbranche.
- Benötigte Unterlagen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020,
- Jahresabschluss 2019, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020,
- Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerbescheide 2019 (und falls vorliegend), Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerbescheide 2020,
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2020, 2021,
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überberückungshilfe I und II, und November- / Dezemberhilfe gewährt wurde.
- Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden. Spätestens bei der Schlussabrechnung ist der Jahresabschluss für das Jahr 2020 vorzulegen. Der/die Antragstellende trägt das Risiko der Rückzahlung der Förderung, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Umsatzschwelle im Jahr 2020 überschritten wurde.
- Können keine Fixkosten geltend gemacht werden, kann die Neustarthilfe, die eine Betriebskostenpauschale erstattet, beantragt werden.
- Bis zum 30.06.2022 muss eine Schlussabrechnung an die Antragstellung übermittelt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona – Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
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